Viele Menschen wenden sich an den Petitionsausschuss, weil sie Bescheide von Behörden nicht verstehen, oder weil sie auf unverständliche Formulierungen in Formularen aufmerksam machen möchten. Auf eine solche unglückliche Formulierung in der „Ärztlichen Bescheinigung zur Feststellung der Notwendigkeit vollstationärer Hospizversorgung nach § 39a Abs. 1 SGB V“ hat uns Herr A. hingewiesen.
Diese Bescheinigung wird regelmäßig für die Unterbringung in einem vollstationären Hospiz verlangt. Es existieren unterschiedliche Varianten der Bescheinigung, sie unterscheiden sich nur in einer Frage:
| Variante Nr. 1 Möglichkeit der häuslichen Versorgung ist gewährleistet | ja | nein |
| Variante Nr. 2 Möglichkeit der häuslichen Versorgung ist nicht gewährleistet | ja | nein |
Im beschriebenen Einzelfall hat die Fragestellung mit der doppelten Verneinung (Nr. 2) zu Irritationen geführt. Der Antrag auf die Aufnahme in ein Hospiz wurde wie folgt ausgefüllt:
| Möglichkeit der häuslichen Versorgung ist nicht gewährleistet | ja | X nein |
Es wurde ein „nein“ angekreuzt. Gewollt war die Aussage, dass die häusliche Versorgung nicht gewährleistet ist. Durch die doppelte Verneinung (nicht nicht gewährleistet = gewährleistet) wurde genau das Gegenteil verstanden: dass die häusliche Versorgung gewährleistet ist. Es folgten: Ablehnung der Kostenübernahme, Widerspruch, Recherche bei der behandelnden Ärztin und zuletzt doch noch die Kostenbewilligung. All das hat zu einer großen Belastung der Betroffenen in einer persönlich ohnehin schwierigen Lage geführt.
Medizinisches Personal arbeitet oft unter großem Stress. Das Ausfüllen von Formularen gehört verständlicherweise nicht zu seinen zentralen Aufgaben. Deswegen muss ein Vordruck so verständlich wie möglich formuliert werden.
Die Fraktion der SPD hat den Hinweis auf die missverständliche Formulierung sofort an die zuständigen Hospiz-Verbände weitergegeben, denn es liegt nicht nur im Interesse der Betroffenen sondern auch der Hospize, solche Fehlerpotentiale zu minimieren.