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10.03.10 - 345 

Sexuellen Missbrauch aufklären, Verjährung verlängern


Anlässlich der aktuellen Diskussion zum Umgang mit Fällen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und Kindern in Internaten und Schulen erklärt der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Olaf Scholz und die rechtspolitische Sprecherin Christine Lambrecht:

Wir begrüßen die Überlegungen des Bundesministeriums der Justiz, die zivilrechtliche Verjährung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen der Opfer sexueller Übergriffe erst nach 30 Jahren eintreten zu lassen. Die geltende Regelverjährungsfrist von drei Jahren, die mit Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt, ist viel zu kurz. Die Geschädigten müssen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ihre Ansprüche geltend machen. Damit sind sie in aller Regel überfordert.

Sprechen muss man aber auch über eine Korrektur der strafrechtlichen Verjährung. Im Falle des sexuellen Missbrauchs jugendlicher Schutzbefohlener (14 bis 18 Jahre) beträgt die Verjährungsfrist nur fünf Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Taten können also bereits mit Vollendung des 23. Lebensjahres des Opfers nicht mehr verfolgt werden. Werden Kinder (bis 14 Jahre) Opfer sexuellen Missbrauchs, tritt Verjährung nach zehn Jahren ein, während bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung eine 20-jährige Verjährungsfrist gilt.

Angesichts der schweren seelischen Verletzung und Traumatisierung, die mit diesen Sexualdelikten verbunden sind, ist eine Korrektur geboten. Wir halten ein wirksames Schutzniveau mit einer regelmäßigen Verjährungsfrist von 20 Jahren für geboten. Damit kann ein Beitrag zur Aufklärung und Milderung erlittenen Unrechts geleistet werden.

Es müssen aber auch die in der Vergangenheit liegenden Fälle aufgeklärt werden, in denen die Staatsanwaltschaften wegen bereits eingetretener Verjährung nicht mehr aufklären können. Dazu genügen Gespräche am runden Tisch nicht, so sehr sie auch zu begrüßen sind. Erwogen werden muss die Einsetzung einer Untersuchungskommission, die das ganze Ausmaß von Missbrauch unabhängig ermittelt und hierüber öffentlich Bericht erstattet.

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