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Petition des Monats Dezember 2009 


Stand: 14.12.2009

Ein praktisch unbrauchbares Gesetz?

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung regelt u.a. die Zwangsvollstreckung von Wohneigentum wegen rückständiger Wohngeldansprüche.

Das Gesetz bestimmt eine Mindesthöhe der rückständiger Wohngeldansprüche, ab der eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Die Mindesthöhe beträgt drei Prozentpunkte des Einheitswerts des Wohneigentums.

Ein Betroffener hat die Mitglieder des Petitionsausschusses darauf hingewiesen, dass der Einheitswert für Wohnungen sich jedoch aus keinem öffentlichen Register entnehmen lässt. Die Finanzämter verfügen zwar über diese Informationen, sie (die Informationen) unterliegen allerdings dem Steuergeheimnis. Die Offenbarung des Steuergeheimnisses ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Darlegung eines berechtigten Interesses (z.B. einer Wohnungseigentumgemeinschaft an einer Zwangsvollstreckung) reicht dazu nicht aus.

Die SPD-Mitglieder des Petitionsausschusses waren sich einig, dass an der handwerklichen Ausgestaltung des Gesetzes dringend gearbeitet werden muss. Denn die Geltendmachung der Rechte scheitert zur Zeit daran, dass die Finanzämter keine Auskünfte zum Einheitswert erteilen. Die Regelung ist praktisch unbrauchbar.

Die Petition wurde mit dem Hinweis auf den dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf an das Bundesministerium der Justiz zur Berücksichtigung überwiesen. Eine Überweisung zur Berücksichtigung bedeutet, dass der Petitionsausschuss das Anliegen für begründet hält und eine Abhilfe für notwendig erachtet. Es ist das höchste Votum des Petitionsausschusses.

Das Ministerium wurde um eine Antwort innerhalb von sechs Woche gebeten. In der Antwort berichtete das Ministerium dem Petitionsausschuss, dass die Petition zum Anlass für eine Initiative genommen wurde. Dem Anliegen des Petenten wurde entsprochen.