Menschen, die Arbeit suchen, können sich an einen privaten Arbeitsvermittler wenden. Eine solche Vermittlung ist allerdings kostenpflichtig. Bezieher von Arbeitslosengeld haben Anspruch auf sogenannten Vermittlungsgutschein. Das ist ein Dokument, mit dem sich die Arbeitsagentur verpflichtet, dem privaten Arbeitsvermittler die Kosten für die Arbeitsvermittlung zu erstatten. Ein Arbeitsloser erhält einen Vermittlungsgutschein aber erst nach zwei Monaten der Arbeitslosigkeit.
An den Petitionsausschuss hat sich Herr K. gewandt. Er wurde arbeitslos und hat sich bei einem privaten Arbeitsvermittler gemeldet. Dieser hätte Herrn K. auch sofort eine feste Arbeit vermitteln können. Für die Vermittlung war allerdings eine Gebühr von 1.500 Euro fällig. Obwohl der mögliche Arbeitgeber Herrn K. einstellen wollte und sogar bereit war, die Hälfte der Vermittlungsgebühr (750 Euro) zu übernehmen, fehlten Herrn K. die restlichen 750 Euro. Aus dem Beschäftigungsverhältnis wurde nichts. Ein Vermittlungsgutschein – und die Übernahme der Gebühr - wurde von der Arbeitsagentur mit dem Hinweis auf die vorgeschriebene Wartezeit von zwei Monaten abgelehnt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Petitionsausschuss die Wartefrist von zwei Monaten wie folgt begründet: „Es bestehen in den ersten Wochen der Arbeitslosigkeit die größten Chancen für eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Es kann daher von den Arbeitslosen erwartet werden, dass sie sich zunächst eigenaktiv und mit Hilfe der Vermittlungsdienste der Agentur für Arbeit um eine neue Stelle bemühen. Auch im Hinblick auf die nur begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ist eine Wartezeit sinnvoll. Eine Wartezeit ist auch geeignet, Mitnahmeeffekte und den Missbrauch des Vermittlungsgutscheins zu verringern. Als Ergänzung wies das Ministerium auf die grundsätzliche Möglichkeit, die Vermittlervergütung zu stunden oder in Raten zu zahlen besteht, sofern der Arbeitsuchende und der private Arbeitsvermittler dies vereinbaren“.
Der Fall von Herrn K. zeigt jedoch, dass die Wartefrist nicht immer sinnvoll ist. Deswegen waren die SPD-Mitglieder des Petitionsausschusses der Auffassung, dass Arbeitslose auch ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf den Vermittlungsgutschein haben sollten. Diese Regelung sollte für beide Rechtskreise – denjenigen des Arbeitslosengeldes und denjenigen des Arbeitslosengeldes II – gelten.
Die Petition von Herrn K. wurde der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen. Mit einer solchen Überweisung gehen Kritik und Anregungen an die Bundesregierung, damit sie in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbezogen werden können. Die Mitglieder des Petitionsausschusses erwarten, dass ihnen ein schriftlicher Bericht über das Ergebnis der Überlegungen innerhalb eines Jahres zugeleitet wird.