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Petition des Monats Juni 2009 


Stand: 22.06.2009

Guthaben aus Stromkostenvorauszahlung und SGB XII

  

Stromkosten werden monatlich im Voraus bezahlt. Wird nach einem Jahr abgerechnet und es stellt sich heraus, dass weniger verbraucht als vorausgezahlt wurde, kommt es zu einer Erstattung.

Bezieher von Arbeitslosengeld II (nach SGB II) bezahlen die Stromkosten im Voraus aus der ALG-II-Regelleistung. Erstattungen von Stromkostenvorauszahlungen dürfen nicht auf die Regelleistung angerechnet werden, weil das ihre praktische Kürzung bedeuten würde. Eine Kürzung der ALG-II-Regelleistung ist jedoch nicht erlaubt. So hat der Petitionsausschuss bereits im Jahr 2008 gegenüber der Bundesregierung argumentiert. Die Bundesregierung folgte den Argumenten und hat entsprechende Hinweise zum SGB II erlassen.

Aber wie sieht es aus mit Beziehern von Grundsicherung im Alter (SGB XII), die ihre Stromkosten aus der Regelleistung im Voraus bezahlen?

Frau Sch. aus Hannover hat dem Petitionsausschuss geschrieben, dass ihre Rückzahlung auf die Grundsicherung angerechnet wurde. Damit wurde ihre Regelleistung in einem Monat um den Betrag der Rückzahlung gekürzt. Frau Sch. hat die Mitglieder des Petitionsausschusses gefragt, ob im Bereich des SGB XII etwas anderes gelten kann als im Bereich des SGB II?

Das von uns angefragte Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigte, dass für SGB XII hinsichtlich der Rückzahlung von Guthaben aus Stromkostenvorauszahlung nichts Abweichendes gelten darf als für SGB II. Für die Umsetzung des SGB XII sind jedoch die Bundesländer zuständig. Nur die Bundesländer dürfen Ausführungsvorschriften zu SGB XII erlassen, die eine Nichtanrechnung regeln. Das Ministerium hat sich jedoch bereit erklärt, auf die Bundesländer zuzugehen und sich für eine einheitliche Vorgehensweise einzusetzen. In einer Konferenz mit den Landessozialbehörden wurde (auch) das Anliegen der Petition besprochen. Alle Bundesländer teilten den Standpunkt, dass es sich bei den Rückzahlungen aus Stromkostenguthaben nicht um anrechenbares Einkommen handelt.

Die Petition von Frau Sch. wurde abgeschlossen, dem Anliegen konnte entsprochen werden.