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Petition des Monats Dezember 2008 


Stand: 18.12.2008

Thema: Elterngeld contra steuerfreies Einkommen

  

Bekannt ist, dass für alle ab 1. Januar 2007 geborenen Kinder Elterngeld gezahlt wird. Es beträgt 67 % des bisherigen Nettoeinkommens (nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben) aber nicht mehr als 1.800 Euro. Wie hoch das Elterngeld im Einzelfall ist, hängt vom früheren Einkommen ab. Dieses Einkommen muss jedoch steuerpflichtig gewesen sein und aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes stammen.

In „unserem“ Fall hat ein Vater Elterngeld beantragt. Er ist Kapitän auf einem Handelsschiff. Vor der Geburt des Kindes hat er sich für drei Monate freiwillig als Offizier für Reserveübungen der Deutschen Marine zur Verfügung gestellt. In der Zeit hat er also nicht in seinem Beruf gearbeitet. Er war freigestellt und bekam eine steuerfreie Verdienstausfallentschädigung. Diese steuerfreie Entschädigung wurde bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtig - als ob Herr O. in den drei Monaten gar kein Einkommen gehabt hätte. Die Folge war: Das Elterngeld fiel deutlich niedriger als erwartet aus.

Herr O. wandte sich an den Petitionsausschuss. Er war der Meinung, dass die Zeiten seines Wehrdienstes nicht zum finanziellen Nachteil führen dürfen. Der Petitionsausschuss überwies die Petition an das Bundesministerium für Frauen, Senioren, Familie und Jugend. Denn die Abgeordneten waren sich einig: Das Engagement von Herrn O. darf sich finanziell nicht negativ auswirken. Da Handelsschiffoffiziere bei der Marine für Reserveübungen notwendig sind, darf es nicht zu ihrem Nachteil sein, dass sie sich dafür zur Verfügung stellen und in der Zeit eine steuerfreie Entschädigung bekommen.

Das Ministerium reagierte. Es wies darauf hin, dass in bestimmten Fällen bei der Berechnung des Elterngeldes Zeiten ausgeklammert werden können, in denen kein oder nur ein niedriges Einkommen erzielt wurde. Stattdessen werden davor liegende Zeiten berücksichtigt - in denen steuerpflichtiges Einkommen vorhanden war. Bisher war dies zwar nur für Fälle schwangerschaftsbedingter Erkrankung oder für die Bezugszeit von Elterngeld bzw. Mutterschaftsgeld vorgesehen. Nun kann die Regelung auch in einem solchen Fall angewandt werden.

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