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Änderung des Atomgesetzes 

Für die Änderung gibt es zwei Gründe

Stand: 30.01.2009

Regierungsentwurf zur Zehnten Änderung des Atomgesetzes wurde am 30. Januar 2009 in 2./3. Lesung beschlossen. Dabei stehen zwei Themen im Mittelpunkt: Die Ausweitung der Zuverlässigkeitsprüfung und die Übertragung der Betreiberfunktion für die Schachtanlage Asse II.

Vor dem Hintergrund der Terroranschlägevon New York, London und Madrid soll die Entwendung und Freisetzung von radioaktiven Stoffen noch wirkungsvoller verhindert werden. Hierfür soll die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, die am Umgang mit radioaktiven Stoffen beteiligt sind, wie Antragsstellern, Genehmigungsinhabern, deren Beschäftigten sowie von behördlichen Sachverständigen, ausgeweitet werden. Auch der Katalog der Behörden und Stellen, an die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung Anfragen nach bestimmten Erkenntnissen gerichtet werden dürfen, soll erweitert werden.

Außerdem soll für bestimmte an der Überprüfung beteiligte Behörden die Verpflichtung eingeführt werden, der zuständigen atomrechtlichen Behörde nachträglich erlangte zuverlässigkeitsrelevante Informationen zu melden (Nachberichtspflicht). Zum anderen soll als Konsequenz aus dem Statusbericht des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz zur Schachtanlage Asse II die Betreiberfunktion vom Helmholtz-Zentrum-München auf das Bundesamt für Strahlenschutz übergehen. Damit gelten für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II nach dem geänderten Gesetz künftig die Vorschriften des Atomgesetzes über Endlager des Bundes. Neu und abweichend von der Entsorgungsnovelle von 1976  soll ebenfalls die Erfordernis   eingeführt werden, für die Stilllegung der Schachtanlage Asse II nicht aber für den Weiterbetrieb ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist.