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Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes 


Stand: 26.04.2007

Die Bundesregierung wird das Bundesnaturschutzgesetz ändern, um dadurch Vorgaben aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Januar vorigen Jahres umzusetzen. Wie es in dem Gesetzentwurf heißt, habe der Gerichtshof entschieden, dass die Bundesrepublik gegen Verpflichtungen aus der EU-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) verstoßen habe. Für bestimmte Vorhaben und Maßnahmen außerhalb von Schutzgebieten sehe das bisherige Recht keine verpflichtende Verträglichkeitsprüfung vor, auch wenn durch diese Vorhaben das Schutzgebiet erheblich beeinträchtigt werden könnte. Für diese Vorhaben solle eine Verträglichkeitsprüfung vorgenommen werden.

Neu gefasst würden auch Verbotstatbestände des Gesetzes. Jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von bestimmten Tierarten sei künftig verboten. Die FFH-Richtlinie biete Spielräume zur Auslegung der Artenschutzvorschriften. Diese werden bei der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes genutzt, um dadurch den Betroffenen akzeptable und praktikable Handlungsmöglichkeiten bei der Anwendung von Verbotsbestimmungen an die Hand zu geben. Die Land- und Forstwirtschaft müsse jetzt bei der Bewirtschaftung die örtliche Population einer bedrohten Arten erhalten und die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Tiere aufrecht erhalten. Schließlich werden die Ausnahmen von Verboten nun vollständig und einheitlich in einer Vorschrift geregelt.