SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag
 
 

26.04.04 - 367 

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in EU


AG Angelegenheit der Europäischen Union

Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BverwG) vom 20. April 2004 erklärt Dr. Lale Akgün, Mitglied der Arbeitsgruppe Angelegenheiten der Europäischen Union der SPD-Bundestagsfraktion:

Das BVerwG ist der Auffassung des Bundes gefolgt und hat den Anspruch des griechischen Klägers, eines seit 1980 in Deutschland lebenden Psychotherapeuten, auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, bekräftigt.

Nach dem mit dem Reformgesetz am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen § 87 Abs. 2 Ausländergesetz (AuslG) wird von der Entlassung aus der Herkunftsstaatsangehörigkeit abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt und Gegenseitigkeit besteht. Über die Auslegung des Begriffs der "Gegenseitigkeit" bestand jedoch seit in Kraft treten der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts Streit zwischen den Ländern Bayern und Baden-Württemberg einerseits und dem Bund sowie den übrigen Ländern andererseits. Während der Bund und die übrigen Länder "Gegenseitigkeit" dann als gegeben ansehen, wenn der andere EU-Mitgliedstaat nach seinem Recht und seiner Praxis deutsche Staatsangehörige ebenfalls unter Hinnahme ihrer Staatsangehörigkeit einbürgert und nicht deren Aufgabe verlangt, beharrten Bayern und Baden-Württemberg auf einem dem deutschen Recht spiegelbildlich einklagbaren Einbürgerungsanspruch.

Einbürgerungsbegehren von EU-Staatsangehörigen konnten somit in beiden Bundesländern bisher umfassend zurückgewiesen werden. Denn: In welchem EU-Staat existiert schon ein dem deutschen Recht kongruentes Einbürgerungsrecht?

Weder die Welle von Protesten Einbürgerungswilliger, besonders aus den Ländern Italien, Frankreich und Griechenland, Vorsprachen von EU-Botschaften und Konsulaten dieser Staaten, noch mehrfache Appelle der Bundesregierung, zu einer bundeseinheitlichen Einbürgerungspraxis zurückzukehren, konnten die restriktive Auffassung von Bayern und Baden-Württemberg ändern. Nicht einmal die zum 40. Jahrestag des Elysée-Vertrages gemeinsame Erklärung von Bundeskanzler Gerhard Schröder und des französischen Staatspräsidenten Jacques Chirac zur doppelten deutsch-französischen Staatsangehörigkeit zeigte Wirkung.

Vor diesem Hintergrund hatte der oben genannte Rechtsstreit des griechischen Einbürgerungsbewerbers die Bedeutung eines "Musterprozesses" erlangt.

Obwohl die schriftlichen Gründe des Urteils noch nicht vorliegen, kann damit gerechnet werden, dass das BVerwG die Auffassung des Berufungsgerichts, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) vom 2. Februar 2003 (5 BV 02.1943) in vollem Umfang bestätigen wird. Die Richter des 1. Senats gaben in der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass durch die "bayerische Auslegung des Begriffs der "Gegenseitigkeit" der im Wortlaut des § 87 Abs. 2 AuslG und in der amtlichen Begründung (BT-Drs. 14/533 S.19) zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, die Einbürgerung für Angehörige der EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern, ins Gegenteil verkehrt würde.

Nach Einholung von Stellungnahmen zum Einbürgerungsrecht und zur Einbürgerungspraxis der EU-Staaten besteht nach der vom Bund und den übrigen Bundesländern vertretenen Auffassung Gegenseitigkeit außer mit Griechenland, auch mit den meisten EU-Staaten, mit Ausnahme von Dänemark, Luxemburg, Österreich und Spanien. Mit den Niederlanden nur für bestimmte Personengruppen. Mit den neuen Beitrittsländern ist Gegenseitigkeit gegeben mit Polen, Ungarn, Slowakische Republik und Malta. Bei Slowenien nur in Bezug auf bestimmte Personengruppen. Keine Gegenseitigkeit besteht im Verhältnis zu den baltischen Staaten und der Tschechischen Republik, da diese Staaten bei der Einbürgerung die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit verlangen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Länder Bayern und Baden-Württemberg angesichts dieser Entscheidung des höchsten Verwaltungsgerichts zukünftig bei vergleichbaren Einbürgerungsanträgen von Unionsbürgern verhalten werden. Da eindeutige Aussagen des BVerwG zur Auslegung des Begriffs "Gegenseitigkeit" in den Urteilsgründen zu erwarten sind, kann damit gerechnet werden, dass das Urteil eine Wende in der Einbürgerungspraxis der beiden abweichenden Länder herbeiführen muss.

Kontext

Download

Links

Kontakt

  • Pressestelle
  • Tel.: 030/227-52282
  • Fax: 030/227-56869

Abonnement